Aufgaben und Zielsetzungen

Der Verein sieht seine Hauptaufgabe in der Veranstaltung von Elternkursen, die Eltern helfen, ihre Aufgabe als Erzieher mit grösserer Kompetenz zu erfüllen. Zudem bemüht sich die VFE, mit Vorträgen, Familienausflügen und Zusammenkünften den Gedanken austausch und die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Familien zu fördern.

Es ist unser Ziel, unsere Kinder zu Menschen zu erziehen, welche in Freiheit Verantwortung übernehmen können. Die Eltern tragen die Hauptverantwortung für die Erziehung ihrer Kinder. Dabei ist das wichtigste Erziehungsmittel das gemeinsame elterliche Beispiel im Vorleben der verschiedenen menschlichen Werte.

Statuten

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I. Grundsatzerklärung

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Der Vereinszweck besteht in der Vereinigung von Einzelpersonen und Familien, die interessiert sind, die Familie als Grundstein der Gesellschaft zu fördern, sowie darin, die Ausbildung der Eltern in ihrer Erzieherrolle zu verbessern.

a) Es ist unser Ziel, unsere Kinder zu Menschen zu erziehen, welche in Freiheit Verantwortung übernehmen können, indem sie christliche Werte zu leben versuchen um Gutes tun zu können.

b) Unter Freiheit verstehen wir: mit freiem Willen und nach bestem Wissen und Gewissen, in verschiedensten Situationen das Gute wählen zu können.

c) Das wichtigste Erziehungsmittel ist das gemeinsame elterliche Beispiel im Vorleben verschiedener menschlicher Werte.

d) Die elterliche Autorität in Liebe und im Dienst an der Familie ist notwendig und gut.

e) Die erste Verantwortung bezüglich der Erziehung liegt bei den Eltern und der Familie. So sollen die Eltern nach eigenem Ermessen in der weltanschaulichen Erziehung als Haupterzieher wirken dürfen.

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III. Mitgliedschaft

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1. Der Verein kennt die folgenden Mitgliedschaften:

a) Aktivmitglieder (mit Stimmrecht)

b) Ehrenmitglieder (mit Stimmrecht)

c) Gönner (ohne Stimmrecht)

Aktivmitglieder

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung können Einzelpersonen oder Familien werden, die die Grundsatzerklärung der Vereinigung Familie & Erziehung bejahen und ein Interesse daran haben, aktiv am Vereinsleben mitzuwirken. Aktivmitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied kann jederzeit erfolgen.

Ehrenmitglieder

Als Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, welche sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Aktivmitglieder, sind jedoch jeder Beitragspflicht enthoben.

Gönner

Gönner ohne Stimmberechtigung können natürliche und juristische Personen werden, die die Grundsatzerklärung der Vereinigung Familie & Erziehung bejahen und ein Interesse daran haben, den Verein moralisch und finanziell zu unterstützen. Gönner zahlen einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Betrages wird an der ordentlichen Generalversammlung festgelegt. Die Anmeldung zur Aufnahme als Gönner kann jederzeit erfolgen.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch die/den Vereinspräsidentin/ Vereinpräsidenten.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Austrittserklärung an die/den Vereinspräsidentin/Vereinspräsidenten

b) durch Ausschluss, den der Vorstand im Interesse des Vereinswohls aussprechen kann. Dabei muss der Vorstand keine Gründe angeben. Gegen den Ausschlussentscheid des Vorstands kann an die Generalversammlung rekurriert werden. Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig.

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II. Name, Zweck

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1. Unter dem Namen VEREINIGUNG FAMILIE & ERZIEHUNG besteht ein Verein im Sinne der Art.60ff ZGB. Der Verein ist in politischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Hinsicht völlig unabhängig.

2. Der Verein entfaltet zur Erreichung seiner Ziele folgende Tätigkeiten:

a) Organisation und Durchführung von Elternbildungsseminaren und Vorträgen.

b) Austausch von Information, Dokumentation und Erfahrung unter den Eltern sowie Förderung von freundschaftlichen Beziehungen unter den Familien.

c) Förderung der Ausbildung von Moderatoren und Gruppenleitern für Elternbildungsseminare.

d) Aufbau von internationalen Kontakten mit gleichartigen Vereinigungen durch Teilnahme an internationalen Kongressen und Tagungen.

e) Der Vorstand kann weitere Tätigkeiten der ordentlichen Generalversammlung vorschlagen bzw. beantragen.

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IV. Organisation

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Die Organe des Vereins sind:

1. die Generalversammlung

2. der Vorstand

3. die Rechnungsrevisoren

1. Die Generalversammlung

1.1. Die Generalversammlung findet einmal pro Jahr jeweils im Januar nach Vorliegen der Jahresrechnung statt und wird durch den Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus einberufen. Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

1.2. Die Generalversammlung fällt alle Beschlüsse mit einfachem Mehr. In ihre Kompetenz fallen alle ihr von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Zuständigkeiten, insbesondere:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

b) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren für zwei Jahre; die Ernennung von Ehrenmitgliedern

c) die Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung und die Genehmigung des Budgets; Antrag für die Bestätigung oder Änderung des Jahresbeitrages für den Verein

d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

e) die Abänderung der Statuten und der Grundsatzerklärung auf Antrag des Vorstands

f) die Auflösung des Vereins

1.3. Auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Vereinsmitglieder muss der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

1.4. Die Statuten können von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgeändert werden. Abänderungsvorschläge sind in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

1.5. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinmitglieder. Die Auflösungsversammlung beschliesst mit einfachem Mehr über die Verwendung des Vereinsvermögens. Der Nettoerlös der Liquidation soll einer Organisation mit ähnlicher Zielsetzung zugute kommen.

2. Der Vorstand

2.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung gewählt und konstituiert sich selber. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er gewährleistet die Einhaltung der Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung. Seine Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Der Vorstand kann weitere Mitglieder zur Mitarbeit zuziehen. Der Vorstand beruft Vorstandssitzungen ein, welche zur Beschlussfassung solcher Geschäfte unterbreitet werden können, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

2.2. Alle für die Tätigkeit des Vereins erforderlichen Geschäfte, die nicht in der Zuständigkeit der Generalversammlung fallen, werden durch den Vorstand wahrgenommen. Es sind dies vor allem:

a) Festlegung des Jahresprogramms

b) Beschluss über Anträge hinsichtlich Aktivitäten und Veranstaltungen

c) Organisation und Durchführung von Elternbildungsseminaren und Vorträgen

d) Verwendung von Geldern im Rahmen des Budgets

e) Aufbau von internationalen Kontakten mit gleichartigen Vereinigungen durch Teilnahme an internationalen Kongressen und Tagungen

f) Rechnungsführung

Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verein nach aussen und führt gemeinsam mit der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten oder mit dem Aktuar oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.

3. Die Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Über deren Befund ist der Generalversammlung Bericht und Antrag zu erstatten.

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V. Rechnungswesen

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1. Die ordentliche Generalversammlung bestimmt die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages. Die Beiträge sind bis Ende Mai einzuzahlen. Den Vorstandsmitgliedern und den Ehrenmitgliedern kann der Jahresbeitrag erlassen werden.

2. Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

a) Mitgliederbeiträgen

b) Gönnerbeiträgen

c) Spenden

3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder können deshalb weder persönlich behaftet noch zu Nachschüssen verpflichtet werden.

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VI. Schlussbestimmungen

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VI. Schlussbestimmungen

1. Subsidiär gelten die einschlägigen Bestimmungen des ZGB.

2. Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Jahresrechnung schliesst jeweils mit dem 31.12.

3. Die vorliegenden Statuen treten mit dem Tage ihrer Annahme durch die ordentliche Generalversammlung vom 21. Januar 2012 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 17. Januar 2004.

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